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Laufbahnbefähigung Urteil

Verfasst: Mi 31. Jul 2024, 15:39
von mmm
Hallo Kollegen,
ich bin seit knapp 1,5 Jahren PM bei der BPol.
Ich möchte aber schon seit geraumer Zeit zur LaPo Bayern.
Da ich keinen Tauschpartner finde, habe ich überlegt, zu kündigen und die Ausbildung bei der LaPo nochmal zu machen. Nun wurde mir gesagt, dass das nicht möglich ist, da ich die Laufbahnbefähigung für den mD bereits besitze. Dies regelt auch irgendein Urteil, was zwischen allen! Ländern und dem Bund beschlossen wurde. Seit wann gibt es dieses Urteil und kann mir jemand mehr darüber erzählen? Wieso ist es nicht möglich, denn ich kündige ja aus eigenem Interesse?
Vielen Dank für eure Hilfe.

LG

Re: Laufbahnbefähigung Urteil

Verfasst: Fr 2. Aug 2024, 13:04
von Suche_lapo34
Die Antwort habe ich auch bereits mehrfach erhalten, da ich den gleichen Gedankengang hatte. Die einzigen die mich mal zum Auswahlverfahren eingeladen hatten im mD war Brandenburg.
In Bayern wurde mir gesagt, ich muss vorher schon kündigen um überhaupt am Auswahlverfahren teilnehmen zu dürfen, aber ohne Garantie, dass ich auch genommen werde danach..

Ich habe zahlreich recherchiert und auch nichts über dieses Übereinkommen zwischen Bund und Land gefunden.

Re: Laufbahnbefähigung Urteil

Verfasst: Sa 3. Aug 2024, 08:59
von kommissario111
Ein Urteil, was von einem Gericht kommen müsste, gibt es meines Wissens nach nicht. Anscheinend gibt es jedoch eine Absprache der Innenminister von einer Innenministerkonferenz (IMK), bei der vor Jahren auf Landes- und Bundesebene der Polizeien vereinbart wurde, dass man Behördenwechsel nur mit Tauschpartner anstreben bzw. durchführen soll, sodass kein wildes Hin- und Hergetausche stattfindet und die Behörden auch keinen Wettbewerb bzw Abwerbung untereinander betreiben. Was man davon halten will, ist eine andere Sache.
Fakt ist, du musst kündigen, um ohne Tauschpartner überhaupt im Rahmen einer Bewerbung berücksichtigt zu werden. Im Falle Bayerns hört man immer wieder, dass diese als einzige LaPo keine Wiedereinsteller (also Brwerber nach Kündigung ohne TP) aufnimmt. Dagegen könnte man natürlich vor dem Verwaltungsgericht klagen und einmal Tatsachen schaffen, das hat wohl bislang noch niemand gemacht.