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Ich hatte letztes Jahrkontakt mit der Koordinierungsstelle für Versetzung aus NDS. Dort wurde mir mitgeteilt, dass dies geprüft werde und ich eine Nachricht erhalten werde sobald die Prüfung beendet ist. Ebenfalls wurde mir mitgeteilt, dass diese Art von Übernahme wohl zeitweise erfolgt ist, jedoch jemand intern dagegen geklagt hat und nun dies erneut überprüft wird.
bezugnehmend auf Ihre nachstehende Anfrage kann ich Ihnen nun folgendes mitteilen.
Grundsätzlich ist nach wie vor eine Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach § 15 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) im Rahmen des Länderwechsels nur bei Vorliegen der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt möglich. Tauschverfahren mit unterschiedlichen Laufbahnen (Laufbahngruppe 1 mit Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt) sind nach wie vor nicht möglich.
Nur in besonders begründeten Härtefällen (die von dem entsprechenden Dienstherrn als solche auch gemeldet werden) kann eine Ausnahme, die einzelfallbezogen geprüft wird, erfolgen. Hinzukommt, dass bei der Übernahme der derzeitige Dienstherr auf die Gestellung einer Tauschperson verzichtet.